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Neuigkeiten

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NEUE DATENSCHUTZERKLÄRUNG (DSGVO)

NEUE DATENSCHUTZERKLÄRUNG (DSGVO)

Sehr geehrte  Eigentümer und Mieter,
sehr geehrte Besucher unserer Homepage,

am 25.Mai 2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. 

Aus diesem Grund, aktualisieren wir heute unsere Datenschutzerklärung. Bis einschließlich 24. Mai 2018 gilt die Ihnen bekannte Datenschutzerklärung.

Die aktualisierte Datenschutzerklärung ersetzt die zuvor geltenden Richtlinien und erklärt nun noch einfacher und ausführlicher, wie Jung Immobilien personenbezogene Daten schützt. Darüber hinaus bringt die überarbeitete Datenschutzerklärung unsere Datenschutzpraktiken in Einklang mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der überarbeiteten Datenschutzerklärung vertraut zu machen. Die neue Datenschutzerklärung finden Sie hier → http://www.jungimmobilien-stuttgart.com/datenschutzhinweis.html

Falls Sie Fragen oder Anmerkungen zu den neuen Datenschutzgrundsätzen haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen in Jung Immobilien.


Ihr Team der Jung Immobilien

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FINANZAMT MUSS VERSPÄTETE NEBENKOSTENABRECHNUNG AKZEPTIEREN

FINANZAMT MUSS VERSPÄTETE NEBENKOSTENABRECHNUNG AKZEPTIEREN

Nebenkosten zum Beispiel für Schornsteinfeger, Hausreinigung und Gartenpflege können Mieter steuerlich absetzen. Kommt die Betriebskostenabrechnung erst nach dem Steuerbescheid, ist auch ein nachträglicher Abzug möglich.

Mieter können Nebenkosten beim Finanzamt geltend machen. «Denn auch für sie gilt, Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Hausreinigung, die Gartenpflege, den Hauswart oder den Schornsteinfeger. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kann der Steuerbescheid sogar nachträglich geändert werden, wenn der Mieter die Betriebskostenabrechnung erst später erhält und der Steuerbescheid eigentlich schon bestandskräftig ist (Az.: 11 K 1319/16).

Im verhandelten Fall beantragte der Kläger die Änderung seines Steuerbescheids, da er die Betriebskostenabrechnung erst nach der Einkommensteuerveranlagung erhalten hatte. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab, weil der Kläger bereits in den Vorjahren Nebenkosten geltend gemacht hatte und dementsprechend wissen musste, dass diese Kosten noch fehlen.

Das Finanzgericht sah dies anders: Erst mit dem Erhalt der Betriebskostenabrechnung sei die Voraussetzung für den Steuerabzug erfüllt, da dem Kläger vorher nicht bekannt war, ob und in welcher Höhe steuerbegünstigte Nebenkosten entstanden sind.

Kommt die Betriebskostenabrechnung beim Mieter also erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides an, kann er die Kosten nachmelden und den Steuerbescheid ändern lassen. Zur Begründung sollte auf das genannte Urteil des Finanzgerichts Köln verwiesen werden, empfiehlt Klocke.

Wem das zu aufwendig ist, kann die Kosten auch in der Steuererklärung für das Jahr geltend machen, in dem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat. Bekommt der Mieter etwa im September 2017 die Abrechnung für das Jahr 2016, so kann er die Kosten in die nächste Einkommensteuererklärung für 2017 eintragen.

Hinweis Ihrer Verwaltung: In dieser Sache möchten wir auch auf unseren Artikel vom 03.04.2017 "EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG Für 2016" verweisen.

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BUNDESTAG BESCHLIEßT BERUFSZULASSUNG FÜR IMMOBILIENVERWALTER / MAKLER

BUNDESTAG BESCHLIEßT BERUFSZULASSUNG FÜR IMMOBILIENVERWALTER / MAKLER

Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler beschlossen. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wird eine Fortbildung eingeführt.

Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Mit dem Beschluss des Bundestages ist das Gesetzgebungsverfahren fast abgeschlossen. Nun muss das Gesetz noch den zweiten Durchgang im Bundesrat durchlaufen. Die letzte Sitzung vor der Sommerpause ist auf den 7.7.2017 terminiert. Wenn das Gesetz den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert, womit zu rechnen ist, kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Neuregelungen treten neun Monate nach der Verkündung in Kraft, frühestens am 1.5.2018. Immobilienverwalter haben nach Inkrafttreten der neuen Vorgaben dann nochmals sechs Monate Zeit, um die dann nach § 34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

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