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Erleichterungen für Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümer-versammlungen kommen

Erleichterungen für Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümer-versammlungen kommen

Sep. 2023 – Den bereits Ende Mai vorgelegten Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur Anpassung des Wohnungseigentumsrechts hat das Kabinett nun verabschiedet. Damit soll es einfacher werden, Balkonkraftwerke zu installieren und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen durchzuführen.

Konkret sollen folgende Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen werden:

  • Steckersolargeräte werden privilegierte bauliche Maßnahmen: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter erhalten grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Hinsichtlich des „Wies“ der Installation haben die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ein Mitspracherecht.
  • Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden können. Damit wird eine sogenannte Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf längstens einen Zeitraum von drei Jahren vorsehen können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.
  • Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bereits heute eine wichtige Rolle.

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Kommunale Wärmeplanung: Auch kleine Gemeinden müssen liefern

Kommunale Wärmeplanung: Auch kleine Gemeinden müssen liefern

Aug. 2023 – Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben den überarbeiteten zweiten Referentenentwurf für ein Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgelegt. Darin werden nun auch Gemeinden bis 10.000 Einwohner zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet, allerdings nach einem vereinfachten Verfahren.

In den überarbeiteten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung sind die Beschlüsse zur GEG-Novelle, die Empfehlungen des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie, ein Antrag der Koalitionsfraktionen und die Ergebnisse der Länder- und Verbändeanhörung eingegangen. Daraus ergeben sich umfangreiche Änderungen gegenüber der ersten Fassung.

Was gilt für welche Kommune?

Die Wärmeplanung wird in ganz Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Dort müssen die Pläne allerdings erst bis zum 30. Juni 2028 vorliegen, nach einem vereinfachten Verfahren. Die Länder können aber entscheiden, ob kleinere Kommunen nach dem sogenannten Konvoi-Verfahren zusammenarbeiten und gemeinsame Wärmepläne entwickeln. In Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Kommunen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellen. Vorgesehen ist nun auch die Möglichkeit einer Vorprüfung. Ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse können Teilgebiete identifiziert werden, für die es sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann.

Grundsätzlich bleibt die Wärmeplanung ein informelles, strategisches Instrument. Die Konzepte haben damit keine rechtliche Außenwirkung. Kommunen können mittels einer formalen Entscheidung – etwa durch eine Satzung, einen Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung – Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich ausweisen.

Klimapolitische Ziele bleiben gleich

Das klimapolitische Ziel soll dabei unverändert gelten: Bis 31. Dezember 2044 muss die Wärmeversorgung flächendeckend klimaneutral sein. Bestehende Wärmenetze müssen bis zum Jahr 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Von diesen Zwischenzielen dürfen Wärmenetzbetreiber abweichen, solange ihr Zeitplan eine vollständige Dekarbonisierung bis 2045 vorsieht.

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