Der Bundesrat beschloss das neue Wohnungseigentumsgesetz. Zuvor passierte dies am 17. September mit den Stimmen der Regierungskoalition und von Bündnis90/Die Grünen den Deutschen Bundestag.
Das nun auch vom Bundesrat beschlossene neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ebnet den Weg für mehr energetische Sanierungen, den Einbau von E-Ladestationen sowie für barrierearme Ein- und Umbauten. Auch Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Einbau eines Glasfaseranschlusses werden deutlich erleichtert.
Möglich wird dies durch abgesenkte Zustimmungsquoren bei baulichen Maßnahmen sowie den Anspruch eines jeden Eigentümers auf Umbaumaßnahmen, sofern er selbst für die Kosten aufkommt, wie beim Einbau einer E-Ladestation.
Nach dem Bundestag löst damit auch der Bundesrat die Blockade- und
Verweigerungshaltung einzelner Wohnungseigentümer auf, die in der Vergangenheit gegen bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stimmten und somit notwendige Modernisierungsmaßnahmen am Wohngebäude verhinderten. Über Maßnahmen in der Gemeinschaft abstimmen, kann künftig dabei jede Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Damit wird die Versammlung als zentrales Willensbildungsorgan gestärkt. Zudem wird künftig nur noch die Gemeinschaft alle Rechte ausüben und alle Pflichten wahrnehmen, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben.
Erleichtert werden auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. Künftig ist es per E-Mail möglich als Eigentümer abzustimmen. Wie hoch die Zustimmungsquote dabei sein soll, legen die Eigentümer vorab per Beschluss fest. Auch die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung per Video- oder Online-Schaltung wird künftig möglich.
Zudem erhält der treuhänderisch tätige Immobilienverwalter zukünftig mehr Befugnisse, wenn es darum geht, die WEG gegenüber Dritten im Außenverhältnis zu vertreten. In welcher Form der Verwalter künftig für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, regeln beide Parteien gemeinsam. Dabei können die Eigentümer Rechte und Pflichten des Verwalters nach eigenem Ermessen im Innenverhältnis erweitern oder beschränken. Auf einen umfangreichen Katalog an Pflichtaufgaben für den Verwalter verzichtet der Gesetzgeber zukünftig, da die Eigenarten und Größen der Wohnungseigentumsanlagen zu unterschiedlich sind, als dass hierfür ein einheitliches Raster angelegt werden kann.
Quelle: vdiv-bw Verbandsnachricht V018